Kann eine Krankenkasse einfach machen, was sie will – selbst nach einem Gerichtsbeschluss? Die Antwort liefert die SBK: Trotz eines Beschlusses des Sozialgerichts weigert sich die SBK, Versichertendaten einer Versicherten an die neue Krankenkasse zu übermitteln. Die schwangere Betroffene muss warten – und zahlt den Preis für ein Verhalten, das an Willkür grenzt.
Trotz einer eindeutigen Entscheidung des Sozialgerichts, wonach die SBK verpflichtet ist, die Versichertendaten an die neue Krankenkasse weiterzugeben, bleibt die Datenübermittlung schlicht aus. Die neue Krankenkasse, in diesem Fall die Barmer, bestätigt:
„Wir können derzeit keine elektronische Gesundheitskarte ausstellen, weil die SBK den Datensatz nicht übermittelt hat.“
Mit anderen Worten: Ein Gericht hat entschieden – und die SBK ignoriert es. Dabei ist die Pflicht zur Datenübermittlung nach § 305 SGB V keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Vorgabe, die der reibungslosen Fortführung des Versicherungsschutzes dient.
Wenn eine Krankenkasse dieser Pflicht einfach nicht nachkommt, verletzt sie nicht nur die Rechte der Versicherten, sondern auch das Grundprinzip rechtsstaatlicher Verwaltung: die Bindung an Recht und Gesetz.
Dass eine gesetzliche Krankenkasse nach einem gerichtlichen Hinweis weiter untätig bleibt, wirft ernsthafte Fragen auf: Wie ernst nimmt man dort richterliche Beschlüsse? Wie steht es um die interne Aufsicht? Und warum greift niemand ein?
SBK-Watch dokumentiert diesen Fall, weil er beispielhaft zeigt, wie die Siemens-Betriebskrankenkasse, das eigentlich Sicherheit bieten soll, sich selbst über Regeln hinwegsetzt – zum Nachteil derjenigen, die es schützen soll.
Update (13.10.2025): Heute wurde beim Bundesamt für Soziale Sicherung eine Dienst- und Fachaufsictsbeschwerde eingereicht. Die SBK hat trotz gerichtlicher Entscheidung weiterhin keine Versichertendaten an die Folgekasse der betroffenen schwangeren Frau übermittelt. Das Bundesamt prüft den Vorgang derzeit