2 Bescheide, 0 Anstand

Wer glaubt, eine große Krankenkasse würde Bescheide zeitnah und korrekt zustellen, kann sich mitunter täuschen: In einem Fall tagte der Widerspruchs-Ausschuss der SBK am 30. September 2025 und erließ am gleichen Tag einen Widerspruchsbescheid.

Doch erst am 6. Oktober ging das Schreiben überhaupt zur Post, und die betroffene Arbeitnehmerin erhielt es am 9. Oktober – ganze zehn Tage nach der angeblichen Entscheidung. Und der ebenfalls betroffene Arbeitgeber? Das Unternehmen bekam – trotz mehrfacher Zusage des Arbeitgeberservice – gar nichts.

Stattdessen flatterten der Arbeitnehmerin zwei identische Exemplare des Bescheids in getrennten Umschlägen ins Haus. Ein klarer Fall von: doppelt verschickt, einmal zu viel, aber an der falschen Stelle.

Diese Panne ist kein bloßer Verwaltungsfehler, sondern symptomatisch für das, was viele Versicherte derzeit erleben: Verzögerung, Verschleierung und formelle Missachtung der Beteiligtenrechte.

Denn laut Sozialgesetzbuch (§ 12 SGB X) müssen alle Beteiligten ordnungsgemäß einbezogen werden – insbesondere, wenn ihnen schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden wie hier: ein angebliches „Scheinarbeitsverhältnis“.

Während der Arbeitgeber also im Dunkeln gelassen wurde, missachtete der Widerspruchsausschuss zugleich ein wesentliches gerichtliches Faktum: Denn bereits am 29. September hatte das Sozialgericht in dieser Sachge festgestellt, dass die Arbeitnehmerin bis zum Abschluss des Verfahrens wieder unter Versicherungsschutz steht. Im Bescheid findet sich darüber kein Wort.

„Es drängt sich zumindest die Frage auf, ob die zeitliche Verzögerung und die ungewöhnliche Zustellpraxis Zufall waren – oder ob hier gezielt noch vor Beginn des Hauptverfahrens Maßnahmen ergriffen wurden, deren Wirkung später schwer rückgängig zu machen ist.“ Kremen Martinov, Vorstand des SBK Watch

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